Wozu Behörden verpflichtet sind

Wie in Artikel 158 der Schweizerischen Strafprozessordnung festgelegt, hat jede beschuldigte Person schon vor Beginn der ersten polizeilichen Einvernahme das Recht auf anwaltlichen Beistand.

Über dieses Recht muss die beschuldigte Person durch die Polizei oder die Staatsanwaltschaft in einer ihr verständlichen Sprache aufgeklärt werden.