Einen Anwalt kann ich mir nicht immer leisten…

Jeder Strafprozess verursacht Kosten. Dies sollte beschuldigte Personen jedoch nicht daran hindern, eine Anwältin oder einen Anwalt beizuziehen.

Die Kosten für eine Pikett-Anwältin oder einen Pikett-Anwalt hängen grundsätzlich vom geleisteten Zeitaufwand sowie dem festgelegten Stundenansatz ab. Die Kostenfrage ist zudem abhängig von der Art des Rechtsbeistandes.

Bei einer erbetenen Verteidigung beauftragt die beschuldigte Person eine Anwältin oder einen Anwalt ihrer Wahl auf eigene Kosten. Wird die beschuldigte Person freigesprochen oder wird das Strafverfahren eingestellt, hat sie in der Regel Anspruch darauf, dass der Staat ihr die Kosten der Wahlverteidigung ersetzt.

Bei einer amtlichen Verteidigung werden die Anwaltskosten vom Staat vorfinanziert, wenn diese von der beschuldigten Person zum Zeitpunkt der Verhaftung oder Beschuldigung nicht selber bezahlt werden können. Wird die beschuldigte Person freigesprochen oder das Strafverfahren eingestellt, übernimmt in der Regel der Staat die Kosten. Bei einer Verurteilung hingegen muss die beschuldigte Person die Kosten dem Staat zurückzahlen.