Die eignen Rechte kennen

Seit 2011 gilt in der Schweiz das Recht auf den Anwalt der ersten Stunde. Gemäss diesem Recht darf die beschuldigte oder verhaftete Person bereits ab der ersten Einvernahme eine Anwältin oder einen Anwalt beiziehen.

Die Polizei sollte den Beschuldigten oder Verhafteten demnach wie folgt begrüssen: «Sie haben das Recht zu schweigen. Alles, was Sie sagen, kann und wird vor Gericht gegen Sie verwendet werden. Sie haben das Recht, zu jeder Vernehmung einen Rechtsanwalt beizuziehen. Wenn Sie sich keinen leisten können, wird Ihnen einer gestellt.»

Jeder beschuldigten oder verhafteten Person kommen insbesondere die Rechte zu, die im Artikel 158 der Schweizerischen Strafprozessordnung festgelegt sind.

Beschuldigte haben demnach das Recht, …

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Die Polizei oder die Staatsanwaltschaft ist dazu verpflichtet, die beschuldigte oder verhaftete Person zu Beginn der ersten Einvernahme in einer ihr verständlichen Sprache über diese Rechte aufzuklären.